Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V.

GESCHÄFTSORDNUNG

Genehmigt am 10. März 2026

§ 1 Zweck der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung regelt die interne Organisation Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V.
(2) Sie ergänzt die Bestimmungen der Satzung und definiert die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Vorstandmitglieder und berufener Funktionsinhaber.
§ 2 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB gehören an
  • der Kameradschaftsleiter (KL)
  • der 1. Stellvertretende Kameradschaftsleiter
  • der Kassenwart
(3) Der Vorstand ist entscheidungsbefugt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
§ 3 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Aufgabenwahrnehmung
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
  • der 2. stellvertretende Kameradschaftsleiter,
  • der 3. stellvertretende Kameradschaftsleiter,
  • der Schriftführer und Pressewart
  • und der Beisitzer Schießwesen.
§ 4 Aufgaben der Vorstandsmitglieder/Funktionen
(1) Kameradschaftsleiter
vertritt die Kameradschaft im Sinne des § 26 BGB und ist berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem § 5.1 der Satzung abzugeben.
Bei Abwesenheit wird er durch den 1. stv. Kameradschaftsleiter vertreten.
Aufgaben im Einzelnen:
  • stellt ein Jahresprogramm auf. Dabei wird er von den Vorstandsmitgliedern unterstützt,
  • erstellt den Jahresbericht für die Hauptversammlung,
  • ist verantwortlich für die Betreuung erkrankter und älterer Mitglieder,
  • verantwortet - in enger Absprache mit dem Pressewart / Schriftführer – die Öffentlichkeitsarbeit, bereitet vor die Hauptversammlung sowie besondere Vorhaben (z.B. das Grillfest, Vortragsveranstaltungen, Besuche oder Exkursionen). Dabei wird er von den Vorstandsmitgliedern unterstützt.
(2) 1. stv Kameradschaftsleiter
unterstützt den Kameradschaftsleiter in dessen Aufgaben und vertritt ihn bei dessen Abwesenheit. Er ist für die Pflege der digitalen Medien zuständig.
(3) Kassenwart
  • ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen.
  • führt die Mitgliederkartei und stimmt diese bei Bedarf mit dem Kameradschaftsleiter ab,
  • ist verantwortlich für den laufenden Zahlungsverkehr,
  • führt den Kassenbericht und stellt diesen bei der Hauptversammlung vor,
  • er überwacht Beitragszahlungen und Abrechnungen,
  • überwacht laufende und besondere Zahlungsverpflichtungen der Kameradschaft.
  • bestellt bei Bedarf Büromaterial,
  • verwaltet den Warenbestand
  • erstellt einen Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr zur Mitgliederversammlung und
  • berät den Vorstand bei anstehenden Investitionen,
  • überwacht Zuwendungen gemäß Ziffer 2 und 3 der Anlage,
  • meldet termingerecht die aktuelle Mitgliederzahl der Kameradschaft an den Schatzmeister des BDF
(4) Der 2. stv Kameradschaftsleiter / der 3. stv Kameradschaftsleiter
unterstützen den Vorstand bei Bedarf.
(5) Schriftführer und Pressewart
  • unterstützt den KL in der Abwicklung des Geschäftsbetriebes und der Öffentlichkeitsarbeit.
  • führt Protokolle bei Vorstandssitzungen und Kameradschaftstreffen, sowie an der JHV und leitet diese zeitnah an den Vorstand weiter,
  • erstellt Presseberichte für die örtlichen Medien sowie Beiträge für den DDF,
  • unterstützt den Kameradschaftsleiter bei der Öffentlichkeitsarbeit,
  • hält Kontakt zu den Medien,
  • entwickelt mit dem Vorstand und den Mitgliedern neue Ideen (z.B. für Vorhaben, Aktionen usw.),
(6) Beisitzer Schießwesen
berät den Vorstand in Angelegenheiten durchzuführender Schießen oder ähnlichen Veranstaltungen. Er organisiert und führt durch Schießvorhaben und organisiert Trainingsschießen bei Bedarf.
§ 5 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden in der Regel vor den monatlichen Kameradschaftstreffen statt.
Darüber hinaus können - bei Bedarf - außerordentliche Vorstandssitzungen durch den Kameradschaftsleiter einberufen werden.
In Vorstandssitzungen werden über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehende Entscheidungen getroffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kameradschaftsleiter.
Anträge sind in geeigneter Form an den Vorstand zu stellen.
§ 6 Ergänzende Regelungen
sind in der Anlage zusammengefasst.
§ 7 Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsordnung wurde am 10. März 2026 durch den Vorstand beschlossen.
Anlage „ Ergänzende Regelungen“
(1) Anzugsordung bei besonderen Anlässen
Es gelten folgende Empfehlungen:
  • Bei Kameradschaftstreffen oder ähnlichen Anlässen, trägt der Vorstand, Polo-, oder Sweatshirt,
  • Bei Freizeitveranstaltungen ist dies ebenfalls erwünscht,
  • Bei offiziellen bzw. feierlichen Veranstaltungen, die unsere Kameradschaft ausrichtet oder bei denen ein Mitglied eingeladen ist, wird die Kombination getragen; d.h. Jackett, bzw. Blazer dunkel, Hemd weiß, Hose grau, FschJg- Krawatte sowie bei Bedarf das Barett,
  • Die gleiche Regelung gilt für Beisetzungen,
  • Orden, Springer- und Ehrenabzeichen können getragen werden.
(2) Regelungen anlässlich Beisetzungen von Mitgliedern
  • Sofern von den Angehörigen die Teilnahme von Vertretern der Kameradschaft gewünscht ist, wird u. a. unser Fahnenträger bei den Trauerfestlichkeiten zugegen sein (d.h., als Ehrenposten neben dem Sarg oder der Urne sowie am Grab/ beim Herablassen des Sarges bzw. der Urne. Hierbei wird die Fahne abgesenkt);
  • Wenn gewünscht, spielt ein Trompeter „Das Lied vom Guten Kameraden“. Die Kosten für den Trompeter werden durch die Kameradschaft übernommen. Dann werden allerdings keine zusätzlichen Kosten für Gestecke oder Kränze übernommen;
  • Grundsätzlich wird eine Kondolenzkarte mit 50,00 € zugesandt oder übergeben;
  • Anlässlich von Beisetzungen erhalten Verstorbene, die im Vorstand tätig sind oder waren einen Grabschmuck im Wert von 100,00 €. Dazu wird eine Traueranzeige in den örtlichen Medien veröffentlicht.
(3) Zuwendungen:
Gemäß Vorstandsbeschluss werden folgende Zuschüsse oder Geschenke gewährt.
  • Für die Vorstandstätigkeit kann der § 3 Nr. 26a EStG beansprucht werden; erwartet wird ein Verzicht auf die Auszahlung und damit eine Spende,
  • Bei Geburtstagen (ab dem 60. Lebensjahr) von den Angehörigen und ab dort im Rhythmus von fünf Jahren wird eine vom Kameradschaftsleiter oder Stellvertreter unterschriebene Geburtstagskarte überreicht bzw. zugesandt,
  • Gastgeschenke können in Höhe von bis zu € 50,00 € beschafft werden.
  • Wer im Auftrag des Vorstandes an einer offiziellen Veranstaltung teilnimmt, oder sein Kfz zur Verfügung stellt, erhält auf Antrag, die steuerrechtlich möglichen Kosten erstattet.
(4) Mitgliedschaften von Hinterbliebenen
Hinterbliebene von verstorbenen Mitgliedern, (Witwen, Witwer, Prtner und Partnerrinnen) können als Freunde der Kameradschaft geführt werden. Sie erhalten dann die Mitgliederinformationen und können an den Veranstaltungen der Kameradschaft -wie Mitglieder- teilnehmen. Bei der Hauptversammlung sind sie nicht stimmberechtigt. Der Bezug der Zeitschrift, „Der Deutsche Fallschirmjäger“ ist auf Wunsch mit dem Schatzmeister des Bundes Deutschen Fallschirmjäger e.V. eigenverantwortlich zu regeln und abzurechnen.

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