Satzung

Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e. V.
Traditionsgemeinschaft Luftlandebrigade 25

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz

Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Calw.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insb. die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Nr. 23 und 13 Abgabenordnung).

Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. ist Mitglied im Bund Deutscher Fallschirmjäger e. V.

§ 2 Zweck

1. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. ist die Vereinigung von ehemaligen
und aktiven Soldatinnen/Soldaten, Reservistinnen/Reservisten und Veteranen der
deutschen Fallschirmjäger- und Luftlandetruppe sowie Spezial- und Spezialisier-
ten Kräfte sowie deren Hinterbliebene und Angehörige.

2. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. bekennt sich zum Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland. Sie ist unabhängig, überparteilich und überkon-
fessionell.

3. Sie ist eine Vereinigung zur selbstlosen Wahrung und Förderung, ihrer ideellen,
der Allgemeinheit dienenden Zwecke.

Diese sind insbesondere:
a) Pflege der Kameradschaft, Unterstützung von Fürsorge und Betreuung von Solda-tinnen/Soldaten, Reservistinnen/Reservisten,
b) Unterstützung von Fürsorge und Betreuung der Hinterbliebenen verstorbener
Kameradinnen/Kameraden sowie von Veteranen,
c) Hilfe für Soldaten in Not,
d) Förderung der Völkerverständigung und Toleranz zur Erhaltung des Weltfriedens,
e) Mitarbeit an der Errichtung und Erhaltung von Soldatenfriedhöfen, Denk- und Mahnmalen,
f) Mitwirken an der Pflege der Tradition und Geschichte der deutschen Fallschirmjäger- und Luftlandetruppen sowie Spezialkräfte,
g) Förderung des Verständnisses und des Zusammenhalts zwischen den Genera-tionen,
h) Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Zusammenwachsens Europas, insbesondere im Rahmen der Europäischen Fallschirmjäger Union,
i) Unterstützung der Nachwuchswerbung für die Bundeswehr.

4. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Sie finanziert sich ausschließlich aus den
Mitgliedsbeiträgen, sowie Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
gemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen gemäß dieser
Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Zusammenarbeit der Mitglieder beruht auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle
Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameraden zu achten und
ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung,
Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

2. Mitglieder können werden:
a) Personen gem. § 2, Abs. 1,
b) andere Personen, welche die Ziele der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw
e.V. bejahen und unterstützen.

3. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. kann auf Vorschlag des Vorstandes
und durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Diese sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5. Ein Austritt ist schriftlich zu erklären und wird wirksam zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.
Die Austrittserklärung ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.

6. Ein Ausschluss ist durch den Vorstand auszusprechen, wenn ein Mitglied über
zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt und in diesem Zeitraum keine Verbindung zur
Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. gesucht hat.

7. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluß ausgeschlossen
werden, wenn er das Ansehen der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. oder
des Bundes Deutscher Fallschirmjäger e.V. schädigt oder der Satzung grob
zuwider handelt. Zu dieser Sitzung ist das Vereinsmitglied per eingeschriebenen
Brief mit dem Hinweis auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens zu laden. Der
Vorwurf ist ihm zu eröffnen und er hat das Recht seinen Standpunkt vorzutragen.
Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschrieben Brief
zuzustellen.

§ 4 Beiträge

1. Über Höhe, Änderungen und Entrichtungsverfahren der Beiträge für die von der
Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. wahrzunehmende Aufgaben, entschei-
det die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Der Jahresbeitrag ist am 31.03. des lfd. Jahres fällig und muss bis dahin auf dem
Konto der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e. V. eingegangen sein.

Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Für die Aufnahme in die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V., sollte sich
das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichten, dem Verein ein
SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die
Erklärung des Mitglieds dazu, erfolgt auf der Beitrittserklärung.

b) Die Beiträge zieht der Kassenwart der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw
e.V. von den Mitgliedern zum Fälligkeitstermin ein.

c) Das Mitglied ist verpflichtet, der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V.
laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des
Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-
Adresse mitzuteilen.

d) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den
erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Fallschirmjäger-
Kameradschaft Calw e.V. im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der
Vorstand festsetzt.

e) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen und wird die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. dadurch mit
Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied
zu tragen.

3. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der Fallschirmjäger-
Kameradschaft Calw e.V. eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne
weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.

4. Im Übrigen ist die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. berechtigt, ausstehen-
de Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich
geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das
Mitglied zu tragen.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand (Kameradschaftsleitung) der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw
e.V. besteht aus:
- dem Kameradschaftsleiter,
- dem 1. stellvertretenden Kameradschaftsleiter,
- dem Geschäftsführer und dem
- Kassenwart.
Der Vorstand ist vertretungsberechtigt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.

2. Zum erweiterten Vorstand der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e.V. gehört:
- der 2. stellvertretende Kameradschaftsleiter,
- der 3. stellvertretende Kameradschaftsleiter,
- der Schriftführer / Pressewart
- der Beisitzer Kassenwart und
- der Beisitzer Schießwesen.

3. Die zum Vorstand sowie erweiterten Vorstand gewählten Mandatsträger, üben ihre
Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

a) Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich-
keiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

b) Die Entscheidung über eine Vergütung und die Höhe der Pauschalen trifft die
Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden durch Mitglieder bei der
Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Danach bleibt
er im Amt bis zur Neuwahl, die binnen vier Monaten durchzuführen ist.

6. Der
- Kameradschaftsleiter,
- Geschäftsführer,
- 2. stellvertretende Kameradschaftsleiter; sowie
- Schriftführer / Pressewart
werden in den geraden Jahren - der übrige Vorstand in den ungeraden Jahren neu
gewählt.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der
verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zum Ende der
Amtsperiode des Vorstandes berufen.

§ 6 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das im Rahmen der Satzung beschließende Organ der
Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e. V. Sie kann auch Änderungen der
Satzung beschließen.

2. Es ist jährlich eine Hauptversammlung der Mitglieder durchzuführen.
Die Hauptversammlung beinhaltet
- den Jahresbericht des Kameradschaftsleiters,
- den Jahresbericht des Kassenwartes,
- entlastet auf Antrag den Vorstand,
- beschließt auf Antrag Änderung der Satzung,
- führt, wenn erforderlich, Neuwahlen durch.

3. Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens vier Wochen vorher,
durch den Vorstand schriftlich erfolgen.

4. Anträge zur Hauptversammlung, müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen
vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form vorliegen.

5. Eine Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist nur gegeben, wenn mindes-
tens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
dann mit einfacher Mehrheit gefasst. Gleichheit der Stimmen gilt als Ablehnung.
Sind nicht mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so bedürfen
alle Beschlüsse einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.

6. Über die Durchführung der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und
vom Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7. Das Geschäftsjahr der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e. V. beginnt am
01.01. und endet am 31. 12.

§ 7 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren insgesamt drei Kassen-
prüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 Traditionsgemeinschaft

Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e. V., ist der Traditionsgemeinschaft
Luftlandebrigade 25, im Bund Deutscher Fallschirmjäger e.V. angegliedert.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung der Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw e. V., ist das vorhandene
Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Soweit die „Hilfe für Soldaten in Not der Graf Zeppelin Kaserne in Calw“ diese
Voraussetzung erfüllt, ist das verbleibende Vermögen auf diese Institution zu übertragen.

Für die Richtigkeit:

Calw, den 18.11.2017

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Rainer Seba
Kameradschaftsleiter

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Andreas Luczak
GeschFhr. u. 1. stv. KL

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