Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Calw. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insb. die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Nr. 23 und 13 Abgabenordnung).
Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. ist Mitglied im Bund Deutscher Fallschirmjäger e.V.
§ 2 Zweck
  1. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. ist die Vereinigung von
    ehemaligen und aktiven Soldatinnen/Soldaten, Reservistinnen/Reservisten und Veteranen der deutschen Fallschirmjäger- und Luftlandetruppe sowie Spezial- und Spezialisierten Kräfte sowie deren Hinterbliebene und Angehörige.
  2. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
  3. Sie ist eine Vereinigung zur selbstlosen Wahrung und Förderung ihrer ideellen, der Allgemeinheit dienenden Zwecke. Diese sind insbesondere:
  1. )   Pflege der Kameradschaft, Unterstützung von Fürsorge und Betreuung von Soldatinnen/Soldaten, Reservistinnen/Reservisten,
  2. )   Unterstützung von Fürsorge und Betreuung der Hinterbliebenen verstorbener Kameradinnen/Kameraden sowie von Veteranen,
  3. )   Hilfe für Soldaten in Not,
  4. )   Förderung der Völkerverständigung und Toleranz zur Erhaltung des Weltfriedens,
  5. )   Mitarbeit an der Errichtung und Erhaltung von Soldatenfriedhöfen, Denk- und Mahnmalen,
  6. )   Mitwirken an der Pflege der Tradition und Geschichte der deutschen Fallschirmjäger- und Luftlandetruppen sowie Spezialkräfte,
  7. )   Förderung des Verständnisses und des Zusammenhalts zwischen den Generationen,
  8. )   Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Zusammenwachsens Europas, insbesondere im Rahmen der Europäischen Fallschirmjäger Union,
  9. )   Unterstützung der Nachwuchswerbung für die Bundeswehr.
4. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Sie finanziert sich ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen, sowie Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen gemäß dieser
Satzung.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Die Zusammenarbeit der Mitglieder beruht auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Mitglieder, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameraden zu achten und ihnen in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
  2. Mitglieder können werden:
  1. )   Personen gem. § 2, Abs. 1
  2. )   andere Personen, welche die Ziele der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. bejahen und unterstützen.
  1. Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Calw Luftlandebrigade 25 e.V. kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  3. Ein Austritt ist schriftlich zu erklären und wird wirksam zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Die Austrittserklärung ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.
  4. Ein Ausschluss ist durch den Vorstand auszusprechen, wenn ein Mitglied über zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt und in diesem Zeitraum keine Verbindung zur Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. gesucht hat.
  5. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn er das Ansehen der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. oder des Bundes Deutscher Fallschirmjäger e.V. schädigt oder der Satzung grob Zuwider- handelt. Zu dieser Sitzung ist das Vereinsmitglied per eingeschriebenen Brief mit dem Hinweis auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens zu laden. Der Vorwurf ist ihm zu eröffnen und es hat das Recht seinen Standpunkt vorzutragen. Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschrieben Brief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
  1. Über Höhe, Änderungen und Entrichtungsverfahren der Beiträge für die von der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. wahrzunehmende Aufgaben, entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Jahresbeitrag ist am 31.03. des lfd. Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. eingegangen sein. Im Einzelnen gilt Folgendes:
  1. ) Für die Aufnahme in die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V., sollte sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichten, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu, erfolgt auf der Beitrittserklärung.
  2. ) Die Beiträge zieht der Kassenwart der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. von den Mitgliedern zum Fälligkeitstermin ein.
  3. ) Das Mitglied ist verpflichtet, der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. ) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.
  5. ) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.
  1. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug.
  2. Im Übrigen ist die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
§ 5 Vorstand
  1. Der Vorstand (Kameradschaftsleitung) der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. besteht aus:
  • - dem Kameradschaftsleiter,
  • - dem 1. stellvertretenden Kameradschaftsleiter,
  • - und dem Kassenwart.
  • Der Vorstand ist vertretungsberechtigt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
  1. Zum erweiterten Vorstand der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e.V. gehört:
  • - der 2. stellvertretende Kameradschaftsleiter,
  • - der 3. stellvertretende Kameradschaftsleiter,
  • - der Schriftführer / Pressewart
  • - und der Beisitzer Schießwesen.
  1. Die zum Vorstand sowie erweiterten Vorstand gewählten Mandatsträger, üben ihre
    Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  1. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  2. Die Entscheidung über eine Vergütung und die Höhe der Pauschalen trifft die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden durch Mitglieder bei der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Danach bleibt er im Amt bis zur Neuwahl, die binnen vier Monaten durchzuführen ist.
  1. Der
  • - Kameradschaftsleiter
  • - 2. stellvertretende Kameradschaftsleiter sowie
  • - Schriftführer / Pressewart
  • werden in den geraden Jahren - der übrige Vorstand in den ungeraden Jahren neu
    gewählt.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes berufen.
§ 6 Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung ist das im Rahmen der Satzung beschließende Organ der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e. V. Sie kann auch Änderungen der Satzung beschließen.
  2. Es ist jährlich eine Hauptversammlung der Mitglieder durchzuführen. Die Hauptversammlung beinhaltet
  • - den Jahresbericht des Kameradschaftsleiters,
  • - den Jahresbericht des Kassenwartes,
  • - entlastet auf Antrag den Vorstand,
  • - beschließt auf Antrag Änderung der Satzung,
  • - führt, wenn erforderlich, Neuwahlen durch.
  1. Die Einberufung der Hauptversammlung muss mindestens vier Wochen vorher, durch den Vorstand schriftlich erfolgen.
  2. Anträge zur Hauptversammlung, müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
  3. Eine Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist nur gegeben, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden dann mit einfacher Mehrheit gefasst. Gleichheit der Stimmen gilt als Ablehnung. Sind nicht mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so bedürfen alle Beschlüsse einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
  4. Über die Durchführung der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  5. Das Geschäftsjahr der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e. V. beginnt am 01.01. und endet am 31. 12.
  6. Abweichend von Absatz 5, Satz 1, kann die Hauptversammlung auf einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft beschließen, dass die Hauptversammlung im digitalen Format oder in Schriftform durchgeführt wird Ein solcher Beschluss ist jedoch nur dann zulässig, wenn gewichtige Gründe vorliegen, welche gegen die Durchführung der Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung sprechen. Diese sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung darzulegen.
§ 7 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren insgesamt drei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 8 Traditionsgemeinschaft
Die Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e. V., ist der Traditionsgemeinschaft Luftlandebrigade 25, im Bund Deutscher Fallschirmjäger e.V. angegliedert.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung der Fallschirmjäger-Kameradschaft Luftlandebrigade 25 Calw e. V., ist das vorhandene Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Soweit die „Hilfe für Soldaten in Not der Graf Zeppelin Kaserne in Calw“ diese Voraussetzung erfüllt, ist das verbleibende Vermögen auf diese Institution zu übertragen.

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